Bahnbrechendes Urteil: Gericht schützt Mieter-Recht auf Balkonkraftwerk

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Das Amtsgericht Stuttgart hat die Klage einer Vermieterin zurückgewiesen, die ihrem Mieter die Nutzung seines eigenen Balkonkraftwerks untersagen wollte. Die zuständige Richterin legte fest, dass eine Einwilligung des Vermieters zwar notwendig sei, trotzdem aber nicht versagt werden dürfe, da solche Module Energie sparen und zum Umweltschutz beitragen. Die Entscheidung könnte die rechtliche Landschaft für Balkonkraftwerke in Mietgebäuden grundsätzlich verändern. 

Kein Eingriff in die Bausubstanz

Ein Mieter installierte zwei Mini-Solaranlagen am Balkon seiner Wohnung, ohne seine Vermieterin darüber aufzuklären. Diese argumentierte, dass die Montage einen Eingriff in die Substanz ihrer Immobilie darstelle und forderte den Rückbau. 

Das Gericht legte allerdings fest, dass der Mieter das Recht habe, den gemieteten Balkon eigenständig zu nutzen. Da in diesem Fall bewusst auf eine feste Verankerung durch Dübel verzichtet wurde, läge kein Eingriff in die bauliche Substanz vor, so die Richterin.

Trotzdem stellen die Module einen Eingriff in das Eigentum der Vermieterin dar, da der produzierte Strom ins vorhandene Stromnetz der Immobilie eingespeist wird. Eine Einwilligung des Vermieters sei also notwendig, dürfe aber auch nicht verweigert werden, da Balkonkraftwerke einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten.

Installation muss fachgerecht erfolgen

Wie lautet also das letztendliche Urteil? VermieterInnen müssen eine Mini-Solaranlage in ihrer Immobilie dulden, “wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist, sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht“.

Eine ähnliche Entscheidung hatte bereits das Amtsgericht München im Jahr 1990 getroffen, als es das Aufstellen einer Solaranlage auf einer Terrasse als vertragskonform einstufte.

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