Die Nutzung erneuerbarer Energien auf denkmalgeschützten Gebäuden soll künftig einfacher werden. Eine neue Richtlinie der Denkmalbehörden in Hessen erlaubt es in der Regel, Photovoltaikanlagen auf historischen Gebäuden zu genehmigen. Dadurch wird der bisher oft komplizierte und langwierige Prozess der Genehmigung vereinfacht und beschleunigt. Privatpersonen und Kommunen sollen dabei gleichermaßen von der Erleichterung profitieren.
Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden bleibt Einzelfallentscheidung
Die hessischen Denkmalbehörden merken allerdings an: Wenn es eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals oder der Gesamtanlage gibt, muss die Photovoltaikanlage im Einzelfall so weit reduziert werden, bis eine Genehmigung möglich ist. Dabei kann es zum Beispiel darum gehen, Alternativstandorte auf Nebengebäuden zu finden oder die Solaranlagen so anzubringen, dass sie auf dem Dach weniger auffällig sind.
Sonderregelung bei Kulturdenkmälern möglich
Bei Kulturdenkmälern kann darüber hinaus aus künstlerischen oder städtebaulichen Gründen eine genauere Überprüfung notwendig werden. Gleiches gilt für erhebliche Eingriffen in die Bausubstanz und Gesamtanlagen, die eine Auswirkung auf das gesamte Ortsbild hätten. Es bleibt somit eine Abwägung zwischen Denkmalschutz und erneuerbaren Energien, um eine Verträglichkeit zu erreichen.
Die Stadt Fritzlar, in der es viele denkmalgeschützte Gebäude gibt, prüft derzeit, welche Liegenschaften für eine Solarenergienutzung in Frage kommen. Besonders im Fokus stehen dabei Gebäude, in denen tagsüber regelmäßig Wärme und Energie verbraucht werden, wie beispielsweise Verwaltungsgebäude oder Kindertagesstätten.