Einige Stromversorger und Gaslieferanten verweigern neuen KundInnen den Wechsel in die Grundversorgung. Verbraucherzentralen berichten, dass viele KundInnen, die eigentlich in die Grundversorgung wollen, in der Ersatzversorgung des Anbieters landen.
Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass jeder Gas- und Stromkunde Anspruch darauf hat, in die Grundversorgungstarife des örtlichen Anbieters zu wechseln. Auch dann, wenn der Kunde den bisherigen Liefervertrag für Strom und Gas selbst gekündigt hat, weil die Preise im bisherigen Tarif deutlich erhöht wurden. Etliche Versorger haben ihre KundInnen in einem solchen Fall oft für drei Monate in die meist deutlich teurere Ersatzversorgung gelegt.
Verweigerung der Grundversorgung: Bundesnetzagentur klärt auf
Die Verweigerung der Grundversorgung für Strom- und GaskundInnen ist nicht rechtens. Laut der Bundesnetzagentur hat jeder Kunde das Recht, in die Grundversorgungstarife des örtlichen Anbieters zu wechseln – auch dann, wenn der Kunde den bisherigen Liefervertrag selbst gekündigt hat. Diese Entscheidung wurde in einem Positionspapier bekräftigt, welches am Mittwoch veröffentlicht wurde.
Ersatzversorgung statt Grundversorgung unzulässig
Einige Versorger haben in der Vergangenheit ihre KundInnen in die teurere Ersatzversorgung umgelegt, wenn diese ihren bisherigen Tarif gekündigt haben. Dies ist jedoch unzulässig, da diese Ersatzversorgung nur für den Fall vorgesehen ist, dass ein Lieferant aus finanziellen Gründen nicht mehr liefern kann.
Die aktuellen Preise am Strommarkt und am Gasmarkt fallen für NeukundInnen deutlich und die Preise in beiden Tarifen könnten sich daher rasch angleichen. Derzeit kostet eine Kilowattstunde Strom laut den Daten des Vergleichsportals Verivox im Mittel rund 36 Cent für NeukundInnen (Stand: 02.03.2023) und die Gaspreise gehen ebenfalls deutlich zurück. Ein Wechsel zu einem günstigeren Tarif würde sich für VerbraucherInnen wieder lohnen.